Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Mietgegenstand
Zur Vermietung stehen folgende Fahrzeuge:
ETZ 150, ETZ 250, ETZ 251

Für die Fahrzeuge besteht eine Teilkaskoversicherung.
Hinweis: Bei einem selbst verschuldeten Unfall, trägt der Mieter eine Selbstbeteiligung bis zu 1000,-€. Diese werden bei einem Totalschaden fällig.
Kleinere Schäden werden von der Kaution abgezogen.

§ 2 Zustand der Fahrzeuge
Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug in technisch einwandfreiem, gebrauchsfähigem und verkehrssicheren Zustand. Das Fahrzeug ist innen und außen fachgerecht gereinigt. Der Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeuges zu erstellenden Übergabeprotokoll

§ 2 Mietvorraussetzung:
– gültiges Personaldokument
– gültiger Führerschein und passende Fahrzeugklasse
– mindestalter beträgt 23 Jahre
– sorgsamer Umgang mit den Fahrzeugen

§ 3 Mieter
Der Mieter ist während der vereinbarten Mietzeit zum Führen des Fahrzeuges berechtigt und gibt seine persönlichen Daten wie folgt an:

Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Personalausweisnummer, Ausstellungsdatum & Ort, Führerscheinnummer, Klasse, Ausstellungsdatum & Ort

§ 4 Übergabe und Mietdauer
Der Mieter holt das Fahrzeug ab und bringt es dorthin zurück.
Das Mietverhältnis beginnt mit der Abholung des Fahrzeuges und endet mit der Rückgabe.

§ 5 Miete und Kaution
Für die Dauer der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet Mietzahlungen zu leisten.
Die Zahlung ist in bar bei Abholung zu leisten.
Der Mieter leistet ferner eine Kaution in Höhe von 200€ / 300€     EUR. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters, die aus dem Mietverhältnis resultieren.(kleinere Schäden / Diebstahl)

Die Kaution ist bei Übergabe des Fahrzeuges fällig und in bar zu bezahlen. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen. 

Kosten für Kraftstoff- und Motoröl sowie die Kosten für sonstige Hilfs- u. Betriebsstoffe, die während der Mietzeit anfallen trägt der Mieter. Der Kraftstofftank wird, bei Rückgabe, vom Vermieter gefüllt und wird nur bei einer längeren Mietdauer, nach Absprache, vom Mieter gefüllt.

§ 6 Pflichten des Mieters, Nutzung des Fahrzeuges
Der Mieter darf das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben, es sei denn der Vermieter erteilt vorher seine schriftliche Zustimmung. Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Dies bedeutet insbesondere, dass er das Fahrzeug ausschließlich in gesicherten Garagen abstellen darf.

Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen, ausgenommen sind die im Rahmen des §7.1 erforderlichen Arbeiten. Der Mieter darf das Fahrzeug optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in den geografischen Grenzen der BRD nutzen. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich. Der Mieter versichert, dass seine Fahrerlaubnis nicht entzogen oder vorläufig entzogen ist und dass kein Fahrverbot besteht.  Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel führen wird.  Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist nicht gestattet.